Vorgehensweise bei der Einstufung 
einer Mitarbeiter:in

Wichtig ist die Einordnung der Mitarbeiter:in als Angestellte:r oder Arbeiter:in. Danach ist auf Grund der im anzuwendenden Kollektivvertrag angegebenen Tätigkeitsmerkmale in eine bestimmte Verwendungs- beziehungsweise Beschäftigungsgruppe einzureihen. In den einzelnen Kollektivverträgen werden verschiedene Bezeichnungen verwendet. Maßgeblich ist die von der Mitarbeiter:in tatsächlich auszuübende Tätigkeit. Die Ausbildung der Arbeitnehmer:in spielt grundsätzlich keine Rolle. 

Schritt 1 - Einstufung in die richtige Verwendungs- bzw. Beschäftigungsgruppe: 

Zuerst ist bei der Einstufung die Arbeitnehmer die Einreihung in die entsprechende Gruppe anhand der im Dienstvertrag geregelten Tätigkeit vorzunehmen. Die Verwendungsgruppen sind je nach Kollektivvertrag relativ ausführlich definiert. Eine Auflistung der Verwendungs- beziehungsweise Beschäftigungsgruppen stellt unser Personalverrechnungsteam gerne zur Verfügung. 

 

Schritt 2 – Anrechnung von Vordienstzeiten 

Bei Arbeitern wird in den meisten Kollektiverträgen nur die Betriebszugehörigkeit im selben Betrieb angerechnet, während bei den Angestellten auch Praxisjahre in anderen Betrieben angerechnet werden müssen („Fremdzeiten“). Je nach Kollektivertrag werden alle Praxisjahre angerechnet oder nur Praxisjahre, die ein Mitarbeiter bereits in der betreffenden Branche gearbeitet hat. Einige Kollektivverträge geben auch eine Obergrenze für  anrechenbare Jahre an. Die Anrechnung von Schulzeiten wird ebenfalls je nach Kollektivvertrag unterschiedlich bewertet. Genaue Auskunft diesbezüglich gibt gerne unser Personalverrechnungsteam. 

Bei der Anrechnung von Vordienstzeiten sind die sogenannten Berufsjahre zu beachten. Dabei ist die Dauer der Betriebszugehörigkeit, Anzahl der bereits geleisteten Praxisjahre (alle Zeiten, die ein Dienstnehmer bereits gearbeitet hat) sowie die Anzahl der Verwendungsgruppenjahre (Zeiten, die ein Dienstnehmer in einer bestimmten Verwendungsgruppe gearbeitet hat) zu berücksichtigen. 

ACHTUNG! 

Für die Einstufung ist die Arbeitgeber:in verpflichtet, die Mitarbeiter:in ausdrücklich nach den Vordienstzeiten zu fragen und sich dies schriftlich bestätigen zu lassen (z.B. im Dienstzettel oder Dienstvertrag). Ansonsten ist die kollektivvertragliche Verfallfrist gehemmt und es kann es zu einer rückwirkenden höheren Einstufung kommen (Unterentlohnungsfall bei einer Lohnabgaben-Prüfung!) 

EMPFINDLICHE STRAFEN von EUR 1.000 bis EUR 60.000 pro Dienstnehmer:in drohen! 

Eine Unterentlohnung liegt vor, wenn die Arbeitgeber:in einer Arbeitnehmer:in nicht das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt bezahlt. Wird bei einer Lohnabgaben-Prüfung ein solcher Fall festgestellt, erfolgt automatisch eine Anzeige bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Diese können ja nach Schwere des Falls und Anzahl der betroffenen Mitarbeiter:in Strafen von EUR 1.000 bis EUR 60.000 pro Mitarbeiter:in verhängen! 

Wollen Sie diesen Service nutzen? Ihre Lohnverrechner:in unterstützt Sie gerne bei der richtigen Einstufung. Hier finden Sie die Kontaktdaten Ihrer Lohnverrechner:in.