Vorgehensweise bei der Einstufung
einer Mitarbeiter:in
Wichtig ist die Einordnung der Mitarbeiter:in als Angestellte:r oder Arbeiter:in. Danach ist auf Grund der im anzuwendenden Kollektivvertrag angegebenen Tätigkeitsmerkmale in eine bestimmte Verwendungs- beziehungsweise Beschäftigungsgruppe einzureihen. In den einzelnen Kollektivverträgen werden verschiedene Bezeichnungen verwendet. Maßgeblich ist die von der Mitarbeiter:in tatsächlich auszuübende Tätigkeit. Die Ausbildung der Arbeitnehmer:in spielt grundsätzlich keine Rolle.
Schritt 1 - Einstufung in die richtige Verwendungs- bzw. Beschäftigungsgruppe:
Zuerst ist bei der Einstufung die Arbeitnehmer die Einreihung in die entsprechende Gruppe anhand der im Dienstvertrag geregelten Tätigkeit vorzunehmen. Die Verwendungsgruppen sind je nach Kollektivvertrag relativ ausführlich definiert. Eine Auflistung der Verwendungs- beziehungsweise Beschäftigungsgruppen stellt unser Personalverrechnungsteam gerne zur Verfügung.
Schritt 2 – Anrechnung von Vordienstzeiten
Bei Arbeitern wird in den meisten Kollektiverträgen nur die Betriebszugehörigkeit im selben Betrieb angerechnet, während bei den Angestellten auch Praxisjahre in anderen Betrieben angerechnet werden müssen („Fremdzeiten“). Je nach Kollektivertrag werden alle Praxisjahre angerechnet oder nur Praxisjahre, die ein Mitarbeiter bereits in der betreffenden Branche gearbeitet hat. Einige Kollektivverträge geben auch eine Obergrenze für anrechenbare Jahre an. Die Anrechnung von Schulzeiten wird ebenfalls je nach Kollektivvertrag unterschiedlich bewertet. Genaue Auskunft diesbezüglich gibt gerne unser Personalverrechnungsteam.
Bei der Anrechnung von Vordienstzeiten sind die sogenannten Berufsjahre zu beachten. Dabei ist die Dauer der Betriebszugehörigkeit, Anzahl der bereits geleisteten Praxisjahre (alle Zeiten, die ein Dienstnehmer bereits gearbeitet hat) sowie die Anzahl der Verwendungsgruppenjahre (Zeiten, die ein Dienstnehmer in einer bestimmten Verwendungsgruppe gearbeitet hat) zu berücksichtigen.

