Pflichten des Arbeitgebers (Drittschuldner) bei Eintreffen einer Gehaltsexekution:
Abgabe der Drittschuldnererklärung innert vier Wochen
Ermittlung des Existenzminimums des Arbeitnehmers (Schuldner)
Einbehaltung und Überweisung des pfändbaren Betrages an die Gläubiger
Verständigung vom Bezugsende bei Austritt
Kurzüberblick zur Gehaltsexekution:
Bei einer Gehaltsexekution wird der ausstehende Betrag direkt beim Arbeitgeber des Schuldners eingefordert.
Anhand des Gehalts des Arbeitnehmers und des gesetzlichen Existenzminimums wird der pfändbare Teil des Einkommens ermittelt. Dieser hängt zudem auch von persönlichen Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers ab. Diese sind anhand eines Behördenbescheides oder einer unterschriebenen Bestätigung nachzuweisen. Der pfändbare Betrag wird dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Lohnabrechnung abgezogen und direkt vom Arbeitgeber an den Gläubiger bzw. dessen Vertreter überwiesen.
Liegen bei einem Arbeitnehmer mehrere Gehaltspfändungen vor, ist der Zeitpunkt des Eintreffens der Exekutionsbewilligung beim Arbeitgeber maßgeblich. Hierbei spricht man von der Rangordnung. Es gilt das First-Come-First-Serve-Prinzip.
Drittschuldnererklärung:
Nach Einlagen der Exekution ist der Arbeitgeber verpflichtet, binnen vier Wochen dem ausstellenden Gericht und dem Gläubiger eine Drittschuldnererklärung abzugeben.
Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er nicht nur für Prozesskosten, sondern auch für die Beiträge die pfändbar gewesen wären. Darum ist es sehr wichtig, Drittschuldnererklärungen fristgerecht zu erledigen!
Verständigung Bezugsende
Wurde das Dienstverhältnis beendet, muss der Arbeitgeber den Gläubiger mittels gerichtlichen Formulars über das Bezugsende informieren.


